OLG München, Beschluss vom 28.10.2019 - 34 Wx 444/19 Kost
Eine einer Kostenfestsetzung zugrundeliegende Beschwerdeentscheidung, in der neben der Zwischenverfügung nach § 18 GBO auch über einen weitergehenden Antrag entschieden wird, stellt sich nicht als bloße Entscheidung über eine Neben- oder Zwischenentscheidung des Grundbuchamts i.S.v. Nr. 3500 VV-RVG dar.*)
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