OLG München, Beschluss vom 22.09.2017 - 34 Wx 68/17
1. Auf die Auslegung der Bewilligung einer Grundbucherklärung darf nur zurückgegriffen werden, wenn sie zu einem zweifelsfreien und eindeutigen Ergebnis führt.
2. Enthält die Grundbucherklärung hingegen offensichtliche Unrichtigkeiten, wie z. B. versehentliche Auslassungen und Unvollständigkeiten, kann der Notar diese durch Nachtragserklärung richtig stellen.
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