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IBRRS 2020, 0162; IMRRS 2020, 0060
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Wann ist der Maklerlohn verwirkt?

OLG München, Beschluss vom 29.08.2019 - 5 U 3296/19

1. Die Vorschrift des § 654 BGB betrifft ihrem Wortlaut nach zwar nur den Fall, dass der Makler vertragswidrig auch für den anderen Teil tätig geworden ist. Sie drückt aber einen von der Treu- und Sorgfaltspflicht des Maklers ausgehenden allgemeinen Rechtsgedanken aus und ist demgemäß auch in anderen Fällen anzuwenden, in denen der Makler unter vorsätzlicher oder grob leichtfertiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten den Interessen seines Auftraggebers in wesentlicher Weise zuwidergehandelt hat.

2. Die Anwendung der Vorschrift setzt nicht voraus, dass dem Auftraggeber ein Schaden entstanden ist. Allerdings muss der Makler seine Treuepflicht gegenüber dem Auftraggeber vorsätzlich, mindestens aber in einer dem Vorsatz nahe kommenden grob leichtfertigen Weise verletzt.

3. Ein Makler, der Doppeltätigkeiten im gleichen Haus durch zwei Mitarbeiter ausführt, hat zur Vermeidung der Verletzung der Vertraulichkeit und Neutralität entsprechende Vorkehrungen zu treffen.

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