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IBRRS 2017, 3502; IMRRS 2017, 1462; IVRRS 2017, 0572
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Zustellung in Hausbriefkasten belegt nicht, dass Empfänger dort wohnt!

OLG München, Urteil vom 18.10.2017 - 7 U 530/17

1. Eine Ersatzzustellung - und damit auch die Möglichkeit der Zustellung (hier: eines Versäumnisurteils) durch Einlegung in einen zur Wohnung gehörenden Briefkasten - ist nur möglich, wenn die Wohnung tatsächlich vom Zustellungsadressaten bewohnt wird. Andernfalls ist sie unwirksam und löst keine Fristen aus.

2. Die melderechtliche An- und Abmeldung hat für die Frage einer zustellungsrechtlichen Wohnung regelmäßig keine unmittelbare Aussagekraft. Die Tatsache einer Abmeldung beim Einwohnermeldeamt kann aber eine gewisse indizielle Bedeutung für die Frage des tatsächlichen Wohnsitzes nicht abgesprochen werden.

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