OLG München, Urteil vom 17.10.2018 - 7 U 922/18
Binnen eines Zeitraums von über eineinhalb Jahren liegt es nahe, dass sich sowohl die Motivationslage des Vorkaufsberechtigten als auch die objektiven Gegebenheiten ändern. Der Adressat einer (behaupteten) Verzichtserklärung kann dann jedenfalls nicht erwarten, dass sich der Vorkaufsberechtigte nach eineinhalb Jahren noch an die Erklärung gebunden halten wollte.
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