OLG München, Urteil vom 30.07.2019 - 9 U 3235/18 Bau
1. Bei der Auslegung des Verkaufsprospekts eines Bauträgers geht die konkrete Baubeschreibung des Kellers der allgemein gehaltenen Qualitätsbeschreibung des Gesamtbauvorhabens vor.
2. Sichert der Bauträger keine Kellerräume in Wohnraumqualität zu, kann der Erwerber nicht erwarten, dass die Kellerräume beheizbar sind.
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