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IBRRS 2017, 3577; IMRRS 2017, 1489
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Kein Schadensersatz für künftige Schäden, die nicht sicher entstehen werden

OLG München, Beschluss vom 25.09.2017 - 9 U 4712/16 Bau

Der Schadensersatzanspruch nach § 634 BGB umfasst auch die Kosten einer Hotelunterbringung, die notwendig wird, um die Mängelbeseitigung durchführen zu können sowie die Schäden für einen insoweit entstehenden Wohnflächenverlust. Stehen die Notwendigkeit einer Unterbringung und ein Wohnflächenverlust fest, sind diese Kosten und Schäden unabhängig davon ersatzfähig, ob die Mängelbeseitigung tatsächlich durchgeführt wird; stehen sie nicht fest, bleibt dem Geschädigten nur die Möglichkeit einer Feststellungsklage.

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Dokument öffnen IBR 2017, 675