OLG München, Beschluss vom 11.06.2019 - 9 W 635/19 Bau
1. Tritt ein Streithelfer einer Partei unbeschränkt bei, unterstützt deren Anträge unbeschränkt und ist auch sonst keine evidente Beschränkung seines Beitritts ersichtlich, ist für den Streithelfer der Wert der Hauptsache maßgeblich (ebenso BGH, Beschluss vom 12.01.2016 - X ZR 109/12, IBRRS 2016, 3483 = IMRRS 2016, 1939).
2. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, den Streitwert für den Streithelfer in "Abgrenzung" zum Streitwert der Hauptsache zu ermitteln.
3. Der Streitwert des Streithelfers kann nicht schätzweise anhand des sein Gewerk betreffenden Sanierungsaufwands im Verhältnis zum begutachteten Gesamtsanierungsaufwand bestimmt werden.
Volltext