OLG Nürnberg, Beschluss vom 18.06.2018 - 1 AR 990/18
1. Die gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit (§ 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO) gilt nicht nur, wenn sich "verschiedene Gerichte" sondern auch wenn mehrere Spruchkörper des gleichen Gerichts ihre Zuständigkeit bestreiten und die Zuständigkeitsbestimmung aufgrund gesetzlicher Vorschriften zu erfolgen hat.
2. Anderes gilt nur, wenn die Entscheidung des Kompetenzkonflikts (hier: zwischen Zivilkammer und Baukammer wegen Streitigkeit "aus einem Architektenvertrag") nicht von einer gesetzlichen Zuständigkeitsregelung, sondern von der Auslegung des Geschäftsverteilungsplans abhängt.
3. Eine Zuständigkeitsbestimmung setzt jedoch voraus, dass sich die am Kompetenzkonflikt beteiligten Zivilkammern rechtskräftig für unzuständig erklärt haben, also den Parteien die jeweiligen Entscheidungen der Spruchkörper bekannt gemacht worden sind.
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