OLG Nürnberg, Beschluss vom 25.03.2021 - 13 U 1810/20
1. Steht ein Richter in einem Verwandtschaftsverhältnis zu dem Prozessbevollmächtigten einer Partei (hier: Rechtsanwalt ist Cousin eines Richters), so besteht die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 42 Abs. 2 ZPO jedenfalls dann, wenn zur bloßen Verwandtschaft ein regelmäßiger persönlicher Kontakt zwischen Richter und Rechtsanwalt hinzukommt.*)
2. Dass der verwandte Rechtsanwalt lediglich in einem früheren Verfahrensstadium, in welchem der betreffende Richter noch nicht mit dem Verfahren befasst war, als Prozessbevollmächtigter tätig war (hier: anwaltliche Tätigkeit nur in erster Instanz, verwandter Richter im Berufungsverfahren), steht der Annahme der Besorgnis der Befangenheit nicht entgegen.*)
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