OLG Naumburg, Beschluss vom 25.04.2017 - 1 AR 2/17
Will der einen Antrag nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO stellende Insolvenzverwalter gegen die unterschiedliche allgemeine Gerichtsstände aufweisenden ehemaligen Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin Ansprüche aus § 64 Satz 1 GmbHG geltend machen, so bedarf es im Gerichtsstandsbestimmungsverfahren keiner abschließenden Klärung, ob Ersatzansprüche nach § 64 Satz 1 GmbHG in den Anwendungsbereich des § 29 Abs. 1 ZPO fallen und danach ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand begründet ist. Die damit im Zusammenhang stehende Frage, ob es sich bei der Haftung aus § 64 Satz 1 GmbHG um ein Fortwirken der Geschäftsführerpflichten handelt, die am Sitz der Gesellschaft zu erfüllen sind, so dass ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nach § 29 Abs. 1 ZPO eröffnet wäre, oder der Anspruch aus § 64 GmbHG vielmehr eine Ersatzforderung eigener Art ist, die nicht unmittelbar an die Geschäftsführerpflichten gegenüber der Gesellschaft anknüpft (BGH, Beschluss vom 11.02.2008 - II ZR 291/06), bedarf im Verfahren nach den §§ 36, 37 ZPO deshalb keiner abschließenden Bewertung, weil die Zuständigkeit nach der Zweckrichtung des Verfahrens (zügige Gerichtsstandsbestimmung ohne langwierige Auseinandersetzung und ohne Belastung mit komplexeren rechtlichen Streitfragen) bereits dann gerichtlich zu bestimmen ist, wenn ein gemeinsamer Gerichtsstand der potentiellen Beklagten nicht einfach und zuverlässig festzustellen ist.*)
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