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IBRRS 2022, 0060; IMRRS 2022, 0030
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Pachtobjekt kann durch Verweis auf Anlagen bestimmt werden

OLG Naumburg, Urteil vom 06.05.2020 - 2 U 205/19

1. Es stellt im Hinblick auf die Vorschrift des § 585a BGB keinen Verstoß gegen die Schriftform des Landpachtvertrags dar, wenn der Pachtgegenstand durch Verweis auf die "Anlage 1" bestimmt und der Vertragsurkunde eine "Anlage zum Pachtvertrag" mit der Auflistung aller verpachteten Grundstücke beigeheftet wird.*)

2. Der Pachtpreis in einem Landpachtvertrag ist hinreichend bestimmbar, wenn er als Jahrespachtzins und differenziert zwischen Ackerland und Grünland jeweils in Euro je Bodenpunkt und Hektar angegeben wird; das gilt auch dann, wenn in der Auflistung der verpachteten Grundstücke lediglich die Nutzungsart und die Flächengröße, nicht aber die jeweiligen Bodenpunktzahlen angegeben sind. Die Ermittlung der Bodenpunktzahl eines Grundstücks ist objektiv möglich und bedarf keiner weiteren Willensbetätigung der Vertragsparteien.*)

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