OLG Naumburg, Urteil vom 24.09.2015 - 9 U 82/14
1. Ein Erwerbsvertrag kann ein relatives Fixgeschäft darstellen, so dass der Erwerber vom Vertrag zurücktreten kann, wenn der vereinbarte Fertigstellungstermin nicht eingehalten wird.
2. Ein Fixgeschäft erfordert nicht nur die Festlegung einer genauen Lieferzeit oder -frist, sondern darüber hinaus Einigkeit der Parteien darüber, dass der Vertrag mit der Einhaltung oder Nichteinhaltung des Fertigstellungstermins stehen oder fallen soll. Die ausdrückliche Vereinbarung eines Rücktrittsrechts ist nicht erforderlich.
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