OLG Oldenburg, Beschluss vom 22.04.2021 - 14 U 225/20
In der von einem Prozessbevollmächtigten ohne Angabe von Gründen erklärten „Rücknahme“ der Verjährungseinrede in erster Instanz liegt regelmäßig kein materieller Verzicht auf die Einrede.*)
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