Schließen Sie haben soeben den Bereich betreten. Hier bekommen Sie alle für diesen Bereich relevanten Inhalte gefiltert angezeigt. Mit Klick auf "Alle Sachgebiete" links kommen Sie jederzeit wieder zu den ungefilterten Übersichten.
IBRRS 2020, 3034; IMRRS 2020, 1242; IVRRS 2020, 0550
IconAlle Sachgebiete
Über das Ergebnis der Beweisaufnahme ist zu verhandeln!

OLG Oldenburg, Urteil vom 07.06.2020 - 2 U 46/20

1. Zur Zulässigkeit einer Berufung.*)

2. Der Sachverständige ist Gehilfe des Gerichts. Das Gericht muss mit dieser Hilfe eigene Sachkunde gewinnen und in diesem Zusammenhang die vom Sachverständigen erhobenen Tatsachenbefunde überprüfen, dessen Schlussfolgerungen verstehen und deren Anknüpfung an die Tatsachengrundlage nachvollziehen.*)

3. Nach § 285 Abs. 1, § 279 Abs. 3 ZPO ist über das Ergebnis der Beweisaufnahme zu verhandeln und der Sach- und Streitstand erneut mit den Parteien zu erörtern. Findet sich im Protokoll kein Hinweis darauf, dass die Parteien zum Beweisergebnis verhandelt haben, steht ein Verstoß gegen § 285 Abs. 1, § 279 Abs. 3 ZPO fest (§§ 165, 160 Abs. 2 ZPO). Dies ist grundsätzlich als Verfahrensfehler anzusehen.*)

Dokument öffnen Volltext