OLG Oldenburg, Urteil vom 14.07.2017 - 6 U 6/17
1. Informationen zum wesentlichen Energieträger für die Heizung eines Gebäudes sind wesentliche Informationen im Sinne des Wettbewerbsrechts.
2. Das Vorenthalten der betreffenden Informationen zur vorhandenen Energiequelle ist geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Handlung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte.
3. Ein Immobilienmakler, der in einer Immobilienanzeige zum Verkauf eines Familienhauses keine Angaben zum wesentlichen Energieträger für die Heizung macht, handelt unlauter.
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