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IBRRS 2020, 3767; IMRRS 2020, 1536; IVRRS 2020, 0690
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Wert des Erzwingungsinteresses?

OLG Rostock, Beschluss vom 03.11.2020 - 3 W 63/20

Die Vollstreckung sowohl nach § 887 ZPO als auch nach § 888 ZPO bezweckt es die Handlung des Vollstreckungsschuldners, zu welcher er verurteilt worden ist, zu erzwingen. Dieses Erzwingungsinteresse richtet sich in der Regel nach der Hauptsache und ist unter den Besonderheiten des Einzelfalls zu bestimmen.*)

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Dokument öffnen IVR 2021, 72