OLG Rostock, Beschluss vom 15.02.2021 - 4 W 38/20
1. § 8a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JVEG enthält ein redaktionelles Versehen, wenn dort auf einen Verstoß gegen die Verpflichtungen aus § 407a Abs. 1 bis 4 Satz 1 ZPO verwiesen wird und sich daraus eine teilweise Überschneidung mit § 8a Abs. 1 JVEG wegen der dort ebenfalls angesprochenen Obliegenheiten aus § 407a Abs. 2 Satz 1 und 2 ZPO ergibt; in der Konsequenz ist die Verwertbarkeit eines von dem abgelehnten Sachverständigen erstellten Gutachtens im Anwendungsbereich des § 8a Abs. 1 JVEG nicht relevant.*)
2. Eigene Versäumnisse des Kostenschuldners hinsichtlich der Anzeige einer Vorbefassung des später erfolgreich abgelehnten Sachverständigen sind im Rahmen eines Verfahrens nach § 66 GKG über die Berechtigung des Ansatzes seiner Vergütung nicht zu berücksichtigen, weil § 8a Abs. 1 JVEG allein an die (Nicht-)Beachtung von Obliegenheiten durch diesen selbst anknüpft.*)
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