OLG Rostock, Beschluss vom 24.05.2018 - 3 W 146/17
Ein Gläubiger, der gegen einen Erbbauberechtigten einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt hat, kann vom Grundstückseigentümer die Zustimmung zur Eintragung einer Zwangssicherungshypothek dann nicht mehr verlangen, wenn der Erbbauberechtigte zwischenzeitlich sein Erbbaurecht wirksam auf einen Dritten übertragen hat.*)
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