OLG Saarbrücken, Beschluss vom 28.06.2017 - 9 W 36/16
1. Die Gerichtskosten des selbständigen Beweisverfahrens werden mit Beendigung des Verfahrens fällig, sofern keine Kostenentscheidung ergeht.
2. Beendet ist das selbständige Beweisverfahren mit der Bekanntgabe des durch das Gericht eingeholten Gutachtens an die Parteien, jedenfalls aber dann, wenn innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach der Bekanntgabe oder einer etwaigen mündlichen Anhörung des Sachverständigen durch keine Partei ein Ergänzungsantrag gestellt wird.
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