OLG Schleswig, Urteil vom 27.04.2018 - 1 U 90/15
1. Der Erwerber kann beim Bauträgervertrag die Bezahlung einer fälligen Abschlagsforderung wegen bis dahin aufgetretener Baumängel in angemessenem Verhältnis zum voraussichtlichen Beseitigungsaufwand verweigern.
2. Ein solches mangelbedingtes Leistungsverweigerungsrecht besteht auch in den Fällen, in denen die Abschlagsforderungen gemäß vertraglichem Zahlungsplan nach Baufortschritt fällig werden, ebenso im Rahmen eines Bauträgervertrags für die nach Maßgabe der Makler- und Bauträgerverordnung vereinbarten Raten.
3. Ein allgemeiner "Mängelverdacht" reicht zur Begründung eines Mängel- oder Zurückbehaltungsrechts nicht aus.
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