OLG Schleswig, Urteil vom 14.10.2019 - 11 U 67/19
1. Wiedereinsetzung kann gewährt werden, wenn eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten. Dabei steht das Verschulden des Prozessbevollmächtigten dem Verschulden der Klagepartei gleich.
2. Ein Prozessbevollmächtigter kann sich seiner Aufgabe, Fristen einzutragen und zu überwachen, nicht dadurch entziehen, dass er die Fristwahrung auf einen anderen Anwalt überträgt. Eine derartige Übertragung ist nur zulässig, wenn der unterbevollmächtigte Anwalt angeleitet und kontrolliert wird.
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