OLG Schleswig, Urteil vom 12.05.2021 - 12 U 116/20
Der Mieter kann sich auf ein zustehendes Zurückbehaltungsrecht auch konkludent berufen. Ein solches Zurückbehaltungsrecht schließt den Verzug und damit die Kündigung nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB aus.
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