OLG Schleswig, Urteil vom 17.10.2017 - 3 U 24/17
1. Grenzbäume sind solche Bäume, deren Stamm dort, wo er aus dem Boden heraustritt, von der Grundstücksgrenze durchschnitten wird.
2. Jedem Grundstückseigentümer gehört der Teil des Baumes, der sich auf seinem Grundstück befindet.
3. Wird ein Grenzbaum gefällt, besteht ausnahmsweise kein Schadensersatzanspruch, wenn der Schaden auch bei rechtmäßigem Verlauf der Dinge entstanden wäre.
4. Dieser sogenannte "Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens" greift durch, wenn ein Grundstückseigentümer verpflichtet ist, auf Verlangen des Nachbarn dem Fällen eines Grenzbaumes zuzustimmen.
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