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IBRRS 2017, 3536; IMRRS 2017, 1469; IVRRS 2017, 0575
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Klage in 1. Instanz erfolgreich: Änderung des Klagebegehrens macht Anschlussberufung notwendig!

OLG Schleswig, Urteil vom 06.07.2017 - 5 U 24/17

1. Zweck der Anschlussberufung ist es, diejenige Partei zu schützen, die in Unkenntnis des Rechtsmittels der Gegenpartei trotz eigener Beschwer die Rechtsmittelfrist im Vertrauen auf den Bestand des Urteils verstreichen lässt. Darüber hinaus soll die Anschlussberufung prozessuale Waffengleichheit schaffen, indem sie den Berufungsbeklagten in den Stand setzt, auf eine Berufung der Gegenpartei ohne verfahrensrechtliche Fesseln reagieren und die Grenzen der neuen Verhandlung mitbestimmen zu können. Will er die Grenzen neu bestimmen und sich nicht auf die Abwehr der Berufung beschränken, kann er dies grundsätzlich nur im Wege der Anschlussberufung erreichen.

2. Die in erster Instanz obsiegende klägerische Partei muss sich der Berufung der Gegenseite anschließen, wenn sie eine Klageerweiterung vornehmen oder neue Ansprüche einführen und sich damit nicht nur auf die Abwehr der Berufung beschränken will. Auch im Fall der Klageerweiterung ist die Einlegung einer Anschlussberufung erforderlich.

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Dokument öffnen IBR 2018, 1006 (nur online)