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IBRRS 2018, 0002; IMRRS 2018, 0002; IVRRS 2018, 0001
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Wann bestehen Räum- und Streupflichten?

OLG Schleswig, Beschluss vom 01.09.2017 - 7 W 29/17

1. Räum- und Streupflichten bestehen zur Gewährleistung eines sicheren Hauptberufsverkehrs und an Feiertagen für die Zeit des normalen Tagesverkehrs.

2. Voraussetzung einer Streu- und Räumpflicht ist eine allgemeine Glättebildung und nicht nur das Vorhandensein vereinzelter Glättestellen.

3. Für die Verpflichtung zum Räumen und Streuen sind Art und Wichtigkeit des Verkehrsweges ebenso zu berücksichtigen wie seine Gefährlichkeit und die Stärke des zu erwartenden Verkehrs. Zu den wichtigen Verkehrsflächen zählen verkehrsreiche Durchgangsstraßen sowie vielbefahrene, innerörtliche Hauptverkehrsstraßen. Aber auch auf Gemeindestraßen außerhalb geschlossener Ortslage bestehen Räum- und Streupflichten.

4. Bei extremen Wetterverhältnissen - etwa bei starkem Schneefall, Eisregen oder ständig überfrierender Nässe - besteht eine Räum-/Streupflicht erst ab dem Zeitpunkt, ab dem sich das Wetter wieder beruhigt hat.

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