OLG Zweibrücken, Beschluss vom 08.12.2017 - 4 W 64/17
1. Im zivilprozessualen Erkenntnisverfahren sind an die Bewilligung der öffentlichen Bekanntmachung (öffentlichen Zustellung) der Klageschrift durch das Gericht strenge Anforderungen zu stellen.*)
2. Dies ist zur Wahrung des rechtlichen Gehörs für den Zustellungsadressaten und im Übrigen auch deshalb geboten, weil eine erkennbar fehlerhafte öffentliche Zustellung keine Fristen in Lauf setzt und zudem keine Hemmung der Verjährung des eingeklagten Anspruchs bewirkt.*)
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