OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.10.2018 - 1 N 24.18
1. Bei der Abgrenzung der Kreisstraßen im Sinne von § 3 Abs. 3 StrG-BB von den Gemeindeverbindungsstraßen gem. § 3 Abs 4 Nr. 1 StrG-BB ist maßgeblich auf das Kriterium des überörtlichen Verkehrs abzustellen (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom Urteil vom 03.05.2013 - 9 A 17.12; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.11.2013 - 1 B 54.11).*)
2. Eine Straße dient dem Anschluss einer Gemeinde an das überörtliche Straßennetz im Sinne von § 3 Abs 3 Nr 2 StrG-BB nicht schon dann oder ist dazu nicht zu dienen bestimmt, wenn die Gemeinde auf ihrem Gebiet bereits über einen solchen Anschluss verfügt und eine weitere Anbindung derselben Straße an das überörtliche Straßennetz auf dem Gebiet der Nachbargemeinde liegt, sondern nur dann, wenn die Straße ausschließlich oder überwiegend gerade dazu da ist, den (einzigen) Anschluss der Gemeinde an das höher klassifizierte Straßennetz herzustellen.*)
3. Das Tatbestandsmerkmal "Ortsteil" in § 3 Abs. 3 Nr. 2 Alt. 2 StrG-BB setzt voraus, dass es sich um einen "Ortsteil" im Sinne von § 45 Abs 1 Satz 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) und nicht lediglich um einen "Wohnplatz" handelt.*)
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