OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.05.2020 - 11 N 99.19
1. Das Bundesnaturschutzgesetz sieht vor, dass die zuständige Behörde die Durchführung eines ohne die erforderliche Zustimmung oder Anzeige vorgenommen Eingriffs untersagten soll.
2. Wird eine Steganlage in tragenden Teilen erneuert, führt dies zum Erlöschen von Bestandsschutz, sodass eine neue Baugenehmigung notwendig ist.
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