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IBRRS 2019, 1670; IMRRS 2019, 0613; IVRRS 2019, 0235
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Urteil nicht unterschrieben: Kosten des Berufungsverfahrens trägt Staatskasse!

OVG Hamburg, Beschluss vom 29.03.2019 - 1 Bf 427/18

Wird ein Antrag auf Zulassung der Berufung zurückgenommen, nachdem das Gericht darauf hingewiesen hat, dass das in der Gerichtsakte befindliche Urteil nicht unterschrieben und damit nicht wirksam ist, so können – entgegen der herrschenden Meinung – die außergerichtlichen Kosten des Zulassungsverfahrens in Anwendung des Rechtsgedankens aus § 154 Abs. 4 VwGO der Staatskasse auferlegt werden.*)

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