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IBRRS 2020, 1964; IMRRS 2020, 0842; IVRRS 2020, 0347
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Keine Planänderung ohne festgestellten gültigen Plan!

OVG Hamburg, Urteil vom 04.06.2020 - 1 E 1/19

1. Eine auf der Grundlage von § 8 Abs. 1 Satz 1 und 10 LuftVG, § 74 Abs. 6 VwVfG erteilte Planänderungsgenehmigung kann im Anwendungsbereich des Umweltrechtsbehelfsgesetzes mit der Begründung angefochten werden, es hätte anstelle eines Plangenehmigungsverfahrens ein Planfeststellungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt werden müssen.*)

2. Eine Planänderung nach § 76 Abs. 1 VwVfG setzt das Vorliegen eines festgestellten und nicht außer Kraft getretenen Plans voraus, an den die beabsichtigte Änderung anknüpfen kann.*)

3. § 9 Abs. 3 LuftVG findet auch auf Planfeststellungsbeschlüsse, die vor seinem Inkrafttreten erlassen worden und bestandskräftig geworden sind, Anwendung.*)

4. § 9 Abs. 3 LuftVG und § 75 Abs. 4 VwVfG lassen eine Differenzierung nach unterschiedlichen Planinhalten nicht zu. Die Vorschriften bieten keinen Anknüpfungspunkt für eine Interpretation, wonach einzelne Teile eines Planfeststellungsbeschlusses zu unterschiedlichen Zeitpunkten außer Kraft treten können.*)

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