OVG Hamburg, Urteil vom 12.10.2017 - 2 Bf 1/16
1. § 9 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG verpflichtet die zuständige Behörde zur Sachverhaltsaufklärung, enthält aber selbst keine Ermächtigungsgrundlage für Maßnahmen, die mit Eingriffen in die Rechte der Verantwortlichen verbunden sind.*)
2. Bodenschutzrechtlich orientierende Untersuchungsmaßnahmen, die mit Eingriffen in Rechte der Grundstückseigentümer verbunden sind, kommen nach Maßgabe der §§ 4 Abs. 2, 2 Abs. 2 Satz 1 HmbBodSchG in Betracht. Die erforderliche Ermächtigung zur landesrechtlichen Regelung ergibt sich dabei aus § 9 Abs. 2 Satz 3 BBodSchG.*)
3. Allein der Umstand, dass auf einem Grundstück über Jahre mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen wurde, genügt nicht, um einen Gefahren(Anfangs-)verdacht für schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten zu begründen, auf den orientierende Untersuchungsmaßnahmen i.S.d.§ 9 Abs. 1 BBodSchG gestützt werden können, die Duldungspflichten zu Eingriffen in das Grundstück begründen. Hinzukommen muss insoweit, dass Anhaltspunkte dafür bestehen, dass beim Umgang Schadstoffe durch anthropogene Prozesse im Sinne von § 3 Abs. 1 oder 2 BBodSchV in den Boden gelangt sind.*)
Volltext