OVG Hamburg, Beschluss vom 18.06.2019 - 2 Bf 212/18
1. Bei Klagen auf Erteilung eines Bauvorbescheids, deren Gegenstand die Frage ist, ob ein Grundstück überhaupt bebaubar ist, bestimmt sich gemäß § 52 Abs. 1 GKG die Bedeutung der Sache für den Kläger nicht nur unter Berücksichtigung der mutmaßlichen Bodenwertsteigerung, sondern maßgeblich unter Heranziehung des Wertes, der in Anlehnung an Nr. 9.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit üblicherweise für ein auf die Erteilung einer Baugenehmigung gerichtetes Verfahren angenommen wird.*)
2. Dabei ist es angemessen, dem Gesichtspunkt der Bodenwertsteigerung dadurch Rechnung zu tragen, dass nicht nach Nr. 9.2, 1. Alt. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit nur ein Bruchteil des Streitwerts für eine Baugenehmigung in Ansatz gebracht wird, sondern der volle Wert.*)
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