Schließen Sie haben soeben den Bereich betreten. Hier bekommen Sie alle für diesen Bereich relevanten Inhalte gefiltert angezeigt. Mit Klick auf "Alle Sachgebiete" links kommen Sie jederzeit wieder zu den ungefilterten Übersichten.
IBRRS 2019, 3216; IMRRS 2019, 1209; IVRRS 2019, 0471
Mit Beitrag
IconAlle Sachgebiete
Bedarf an Krippenplätzen führt nicht zu Zweckentfremdungsgenehmigung!

OVG Hamburg, Beschluss vom 07.05.2019 - 4 Bf 139/16

1. Zur Frage der Erteilung einer Zweckentfremdungsgenehmigung für die Nutzung einer Wohnung zur Erweiterung einer im selben Haus befindlichen Kindertageseinrichtung.*)

2. Ein das öffentliche Interesse am Erhalt der Wohnnutzung überwiegendes schutzwürdiges Interesse an einer Zweckentfremdung von Wohnraum kann nur dann angenommen werden, wenn durch die Versagung der begehrten Zweckentfremdungsgenehmigung die Existenz des Antragstellers vernichtet oder ernsthaft gefährdet wird oder wenn es ein überwiegendes öffentliches Interesse an der zweckfremden Nutzung gibt.*)

3. Ist die Bindungswirkung der Behörde an eine Zusicherung nach § 38 Abs. 3 VwVfG einmal entfallen, lebt sie nicht wieder auf, wenn sich die Sachlage erneut ändert und dann wieder der Sachlage zum Zeitpunkt der Erteilung der Zusicherung entspricht.*)

Dokument öffnen Volltext
Dokument öffnen IMR 2019, 518