OVG Niedersachsen, Beschluss vom 04.09.2018 - 1 ME 65/18
1. Eine anerkannte Umweltschutzvereinigung kann gem. § 1 Abs. 4 i.V.m. § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UmwRG geltend machen, ein Außenbereichsvorhaben beeinträchtige Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege. In diesem Zusammenhang kann sie inzident auch rügen, das Vorhaben sei zu Unrecht als privilegiert behandelt worden.*)
2. Gewerblichen Geflügelmastställen kann die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB je nach Lage der Dinge fehlen, wenn ein geeignetes Industriegebiet zu ihrer Unterbringung zur Verfügung steht.*)
3. Ein nicht privilegiertes Vorhaben beeinträchtigt auch dann Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, wenn die mit seiner Verwirklichung verbundenen Eingriffe in einer dem Naturschutzrecht genügenden Weise ausgeglichen werden.*)
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