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IBRRS 2022, 0023; IMRRS 2022, 0007; IVRRS 2022, 0004
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Auch der angehende Eigentümer ist antragsbefugt!

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 30.11.2021 - 1 MN 125/21

Auch der angehende Eigentümer oder Nutzungsberechtigte an einem Grundstück ist im Normenkontrollverfahren antragsbefugt, wenn er die ernsthafte Absicht und zu gegebener Zeit die gesicherte zivilrechtliche Möglichkeit hat, das Eigentum bzw. das sonstige Nutzungsrecht zu erwerben (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 17.01.2001 - 6 CN 4.00 -, BauR 2001, 1243 = BRS 64 Nr. 55 = IBRRS 2003, 2130; OVG Niedersachsen, Urteil vom 13.07.2017 - 12 KN 206/15 -, NordÖR 2017, 436 = BRS 85 Nr. 172 = IBRRS 2017, 2713).*)

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