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IBRRS 2020, 2994; IMRRS 2020, 1220; IVRRS 2020, 0544
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Ortsrat ist an Veränderungssperre zu beteiligen!

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 24.09.2020 - 1 MN 61/20

1. § 94 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 NKomVG erfordert die Beteiligung des Ortsrats auch beim Erlass einer Veränderungssperre. § 94 Abs. 2 Satz 1 NKomVG bewirkt gegenüber Abs. 1 eine Vorverlegung des Anhörungszeitpunkts.*)

2. Die Unbeachtlichkeitsvorschrift des § 214 BauGB ist auf Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften des NKomVG nicht anwendbar.*)

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