OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15.08.2017 - 1 MN 95/17
1. Es kann offenbleiben, ob § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB im Einzelfall Drittschutz vermittelt, wenn die planende Gemeinde die Planungshoheit zur Verzerrung des Wettbewerbs zulasten eines abgrenzbaren Kreises von Konkurrenten missbraucht.*)
2. Ein solcher Ausnahmefall liegt jedenfalls nicht bereits dann vor, wenn die Gemeinde ein eigenes Grundstück so überplant, dass dieses für eine Nutzung in Anspruch genommen werden kann, die zu anderen Anbietern in Konkurrenz tritt.*)
3. Erforderlich wäre dann vielmehr, dass sie - ohne dass nachvollziehbare städtebauliche Gründe erkennbar wären - gerade durch günstige Festsetzungen, die sie den Mitbewerbern unter vergleichbaren Rahmenbedingungen versagt, die Wettbewerbsposition des Nutzers ihres Grundstücks gegenüber den Konkurrenten zu verbessern trachtet.*)
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