OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11.03.2020 - 1 OA 7/20
Die Anfechtung einer dem Nachbarn erteilten Baugenehmigung und das Begehren auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen den Nachbarn sind Ansprüche von selbständigem Wert, so dass ihre Streitwerte nach § 39 Abs. 1 GKG zusammenzurechnen sind.*)
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