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IBRRS 2020, 2799; IMRRS 2020, 1142; IVRRS 2020, 0500
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Gegenstandswert der Vollstreckung = halbes Zwangsgeld

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11.09.2020 - 10 OA 173/20

Im Rahmen der Gegenstandswertfestsetzung ist bei der Bemessung des Interesses des Vollstreckungsgläubigers an der Vollstreckung gem. § 172 VwGO grundsätzlich von dem hälftigen Wert des anzudrohenden Zwangsgeldes auszugehen.*)

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