OVG Niedersachsen, Beschluss vom 12.12.2017 - 12 LA 102/17
1. Eine fehlerhafte Vorprüfung kann jedenfalls bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit nachgeholt und damit der Fehler geheilt werden, als nach dem Ergebnis der Vorprüfung weiterhin keine UVP erforderlich ist.
2. Nachträglich gewonnene Erkenntnisse, die die Auswirkungen in einem anderen Licht erscheinen lassen, können für die Frage der Tragfähigkeit der Vorprüfung und damit der verfahrenslenkenden Entscheidung über die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht maßgeblich sein.
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