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Leistungsbescheid muss in Einziehungsverfügung nicht bezeichnet sein!
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 20.11.2017 - 4 ME 285/17
Der allgemeine Bestimmtheitsgrundsatz erfordert es nicht, dass der Leistungsbescheid, aus dem vollstreckt wird, in der Pfändungs- und Einziehungsverfügung bezeichnet wird.*)