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IBRRS 2019, 3968; IMRRS 2019, 1448; IVRRS 2019, 0565
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Einziehung einer Straße: Anlieger muss längere Anfahrt hinnehmen!

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 14.11.2019 - 7 ME 49/19

Aus der Ersatz- und Entschädigungsregelung des § 20 Abs. 5 Satz 1 NStrG ist im Umkehrschluss zu entnehmen, dass Anliegern grundsätzlich ein subjektives Recht auf eine Verbindung des betroffenen Grundstücks mit dem öffentlichen Straßennetz zusteht. Die daraus resultierende subjektiv geschützte Rechtsposition ist im Hinblick auf eine straßenrechtliche Einziehungsverfügung auf den Kernbereich des Anliegergebrauchs beschränkt. Dieser beinhaltet weder eine Bestandsgarantie hinsichtlich der Ausgestaltung der Grundstücksverbindung mit der Straße, noch vermittelt er einen Anspruch auf die Beibehaltung vorteilhafter Verkehrsverbindungen oder der Bequemlichkeit des Zu- und Abgangs.*)

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