OVG Niedersachsen, Beschluss vom 14.11.2019 - 7 OA 35/19
Die Zusammenrechnung mehrerer Streitgegenstände nach § 39 Abs. 1 GKG setzt nicht voraus, dass die Streitgegenstände gleichzeitig geltend gemacht werden. Es kommt darauf an, dass mehrere Streitgegenstände in demselben Verfahren - hier der Klage - und in demselben Rechtszug - hier dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht - geltend gemacht werden.
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