OVG Niedersachsen, Beschluss vom 18.04.2020 - 8 OA 13/20
In Streitwert- und Kostenbeschwerden bzw. entsprechenden Erinnerungen besteht selbst dann kein Anwalts- oder Vertretungszwang, wenn dies im zu Grunde liegenden Hauptsacheverfahren der Fall ist.
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