OVG Niedersachsen, Beschluss vom 19.04.2020 - 8 OA 14/20
Bei der Kostenrechnung handelt es sich um einen (Justiz-)Verwaltungsakt. Wird dieser mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen, bedarf es keiner Unterschrift und Namenswiedergabe des Behördenleiters.
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