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IBRRS 2023, 0729; IMRRS 2023, 0340; IVRRS 2023, 0124
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Nachbar hat keinen Anspruch auf Sonne und Licht!

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.02.2023 - 10 B 1148/22

1. Das Gebot der Rücksichtnahme fordert nicht, dass alle Fenster eines Hauses mit den dahinter liegenden Zimmern bzw. das gesamte Grundstück das ganze Jahr über optimal besonnt oder belichtet werden.

2. Gewähren Fenster, Balkone oder Terrassen eines neuen Gebäudes bzw. Gebäudeteils den Blick auf ein Nachbargrundstück, ist deren Ausrichtung, auch wenn der Blick von dort in einen Ruhebereich des Nachbargrundstücks fällt, nicht aus sich heraus rücksichtslos. Es ist in bebauten Gebieten üblich und hinzunehmen, dass infolge einer solchen Bebauung erstmals oder zusätzlich Einsichtsmöglichkeiten entstehen.

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Dokument öffnen IBR 2023, 260