OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.03.2018 - 14 A 2955/15
1. Die Kosten einer Teilungsvermessung muss derjenige tragen, der bei Vornahme der Amtshandlung Eigentümer der Altfläche ist und damit zugleich das Eigentum an den durch die Teilungsvermessung entstandenen neuen Parzellen erhält.
2. Eine Teilungsvermessung dient dazu, die Möglichkeiten des Grundstücks durch Übertragung des Eigentums an den neu geschaffenen Parzellen zumindest potentiell nutzen zu können.
3. Diese Nutzungsmöglichkeit ist (nur) dem Eigentümer der neu geschaffenen Parzellen eröffnet, da (nur) ihm die Verfügungsgewalt über die Parzellen zukommt. Dabei ist unerheblich, ob sich ein solcher potentieller Vorteil tatsächlich verwirklicht oder nicht.
Volltext