OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.07.2017 - 15 A 1108/16
1. Der Kostenersatzanspruch aus § 10 Abs. 1 KAG NRW ist seiner Höhe nach durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt. Er ist auf diejenigen Aufwendungen beschränkt, die die Gemeinde für erforderlich halten darf.*)
2. Die Gemeinde hat bei der Beurteilung der Angemessenheit des Aufwands einen weiten Ermessensspielraum, dessen Grenze erst bei einem sachlich nicht mehr vertretbaren Mitteleinsatz liegt.*)
3. Personalkosten rechtlich verselbständigter Stadtwerke, denen die Durchführung einer Maßnahme nach § 10 Abs. 1 Satz 1 KAG-NW übertragen wurde, sind grundsätzlich ersatzfähig.*)
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