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IBRRS 2018, 3102; IMRRS 2018, 1121; IVRRS 2018, 0460
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Anschlussleitung mangelhaft verlegt? Schadensersatz verjährt in max. 30 Jahren!

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.08.2018 - 15 A 2313/17

1. Ein Kostenersatzanspruch nach § 10 Abs. 1 Satz 1 KAG-NW setzt - einschränkend - stets das Vorliegen eines Sonderinteresses des Grundstückseigentümers an der durchgeführten Maßnahme voraus.*)

2. Soweit die Erfüllung der dem Anschlussnehmer nach der entsprechenden gemeindlichen Satzung vorgeschriebenen Benutzungspflicht eine funktionsfähige Anschlussleitung voraussetzt, dienen Maßnahmen zur Beseitigung einer Störung der Funktionsfähigkeit des Anschlusses grundsätzlich dieser Verpflichtung und stehen mithin in seinem (Sonder-)Interesse.*)

3. Diese allgemeine Aufgaben- und Verantwortungsabgrenzung kann allerdings im Einzelfall durch anderweitige Pflichtenzuweisungen überlagert sein, etwa wenn sich aus den Grundsätzen des zivilrechtlichen Vertragshaftungsrechts ergibt, dass die Maßnahme als Schadensersatz zu leisten ist.*)

4. Ein derartiger Schadensersatzanspruch kann aus § 280 Abs. 1 BGB analog folgen, wenn der Betreiber die ihm aufgrund des öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnisses obliegende (Sorgfaltspflicht-)Pflicht, Störungen der Funktionsfähigkeit des Anschlusses zu vermeiden, schuldhaft verletzt hat.*)

5. Ansprüche nach § 280 Abs. 1 BGB (analog) unterliegen der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB, wobei nach Maßgabe von § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB eine Verjährungshöchstfrist von 30 Jahren gilt.*)

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